Landexamen, Promotion, Verpflichtung
In der Regel war die Aufnahme in eine niedere Klosterschule, die spätere Vorrückung, die sog. "Promotion" in die höhere und der Abgang auf die Universität für jeden Schüler individuell zu treffen. Maßgebend war der jeweilige Kenntnisstand.
Seit 1582 wurden diese Vorgänge vereinheitlicht.
Jährlich in der Woche nach Pfingsten wurde nun in Stuttgart ein Examen abgehalten, das darüber entschied, wer die freiwerdenden Plätze in den Klosterschulen erhalten sollte. Ihre Zahl richtete sich nach der Anzahl der in die obere Klosterschule vorgerückten Alumni.
Bereits in den Lateinschulen des Landes erfolgte eine Vorauswahl der Kandidaten, sie richtete sich nach den Kenntnissen in Latein und Religion. Beherrschung des Luther´schen Katechismus war absolute Voraussetzung. An diesem "Pfingstexamen" hat sich über die Jahrhunderte nichts wesentliches geändert; seit Ende des 17. Jahrhunderts wurde der Begriff "Landexamen" gebräuchlich, der Termin wurde nun auf den September verlegt. Das Examen konnte mehrmals abgelegt werden, seit 1792 aber nur noch maximal 3 mal. Je nach Begabung und Kenntnisstand konnten bereits 12-jährige in die Klosterschulen aufgenommen werden.
Erst nach der Seminarreform im 19. Jahrhundert rückte dann jeweils ein ganzer Jahrgang geschlossen vor, diesen nannte man nun eine Promotion. Sitzenbleiber gab es ohnehin nicht, war doch durch das Landexamen bereits eine recht scharfe Auslese vorweggenommen worden.
Die Klosterschulen waren u.a. dazu bestimmt, den Kindern unvermögender Eltern den Weg zu akademischer Bildung zu ermöglichen. Der zunehmend starke Andrang zum Landexamen im 18. Jahrhundert führte eine Zeit lang dazu, daß Bauern- und Handwerkersöhne kaum noch zum Zuge kamen und die Pfarrer- und Beamtensöhne bevorzugt wurden. Dies führte teilweise zur Bildung eines sich weitgehend selbst ergänzenden Pfarrerstandes ("altwürttembergische Ehrbarkeit"), bis dann König Wilhelm I. eine absolute Gleichbehandlung aller Landeskinder wieder durchsetzte.
Ebenso alt wie das Landexamen ist die Verpflichtung des eintretenden Klosterschülers, als Gegenleistung für das Stipendium seine Studien allein auf die Theologie zu richten und seine künftigen Dienste der Landeskirche zu widmen. Hierüber war vom Schüler und seinen Eltern eine förmliche, von der Heimatbehörde zu besiegelnde Urkunde auszustellen. Wurde diese Verpflichtung nicht eingehalten und der Zögling wandte sich einem anderen Beruf zu, war ein- allerdings sehr mäßiger - Kostenersatz zu leisten.
Gegen den Mißbrauch der Klosterschul-Bildung wendet sich ein Erlaß des Herzogs Carl Alexander von 1736. (siehe Abbildung)
Diese Verpflichtungserklärung war nicht unumstritten. Manche Kritiker machten geltend, daß die damit verbundene sehr frühe Festlegung auf eine bestimmte Berufs-Laufbahn sowohl die erst 14- bis 15-jährigen potentiellen Aspiranten als auch deren Eltern in vielen Fällen davon abhielt, sich um Aufname in die Klosterschule bezw. das Seminar zu bewerben.
In aller Regel verhielt sich die Landeskirche sehr tolerant gegenüber den Seminaristen, die keine Neigung zeigten, sich dem Pfarrer-Beruf zuzuwenden. Eine Relegation wurde so gut wie nie ausgesprochen, allenfalls dann, wenn die Schüler auch in anderer Hinsicht nicht dem Sinn und Geist der Seminare entsprachen.
Schon früh konnten auch solche, die das Landexamen nicht bestanden hatten, auf Antrag in beschränkter Anzahl als Gastschüler aufgenommen werden, sofern sie ordentliche Schulzeugnisse vorzuweisen hatten. Sie hatten ein monatliches Kostgeld zu bezahlen. Dieses wurde später zurückerstattet, wenn sie den Pfarrerberuf ergriffen. Innerhalb des Seminarbetriebes bestand keinerlei Unterschied zwischen Gastschülern und Stipendiaten.
Schüler eines Gymnasiums der entsprechenden Klassenstufe und mit der nötigen sprachlichen Vorbildung, die an einem der Seminarorte wohnten, konnten auf Antrag als Stadtschüler (Externe) zugelassen werden. Dies galt seit Anfang 1918 auch für Mädchen. Stadtschüler nahmen nur am Unterricht teil, wohnten also nicht im Seminar und nahmen hier auch keine Mahlzeiten ein.
